Kosten und Rechtsschutz

Die der anwaltlichen Vergütung ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.

Vergütung nach dem RVG

Die Vergütung im arbeitsrechtlichen Bereich nach dem RVG erfolgt gegenstandswertabhängig. Der Gegenstandswert stellt das wirtschaftliche Interesse dar, dass der Auftraggeber mit dem Mandat folgt. Das RVG sieht für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten (wie etwa die Erhebung einer Klage oder die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen) die Auslösung von Gebühren vor, deren Höhe sich unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes aus der Gebührentabelle exakt entnehmen lassen. Die Gebührentabelle ist eine Anlage zum RVG.

Honorarvereinbarung

Eine Honorarvereinbarung soll abgeschlossen werden, sofern sich das Mandat lediglich auf eine außergerichtliche Beratung bezieht. Für ein Erstberatungsgespräch darf nach den gesetzlichen Bestimmungen kein höheres Honorar geltend gemacht werden als 190 € netto (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern).

Honorarvereinbarungen sind weiterhin möglich bei einer außergerichtlichen Vertretung und im gerichtlichen Verfahren. Im gerichtlichen Verfahren darf allerdings das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren nach RVG nicht unterschreiten.

Honorarvereinbarungen können in vielfältiger Weise vereinbart werden. Relativ gängig sind Zeithonorarvereinbarungen und Pauschalhonorarvereinbarungen. Die Vereinbarung von sogenannten Erfolgshonoraren (Honoraranspruch abhängig vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit) ist grundsätzlich unzulässig.

Rechtsschutz

Eine Rechtsschutzversicherung deckt die finanziellen Risiken der Prozessführung ab, d.h. neben den Kosten des eigenen Anwaltes auch die Gerichtskosten, etwaige Sachverständigenkosten und – für den Fall eines Prozessverlustes – ein Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners.

Im Arbeitsrecht besteht eine Besonderheit. Nach § 12 a ArbGG besteht kein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei in Hinblick auf die entstandenen Kosten seines Prozessbevollmächtigten im Urteilsverfahren erster Instanz vor dem Arbeitsgericht. Gleiches gilt auch für eine außergerichtliche Tätigkeit (nicht hingegen insbesondere für Berufungs- oder Revisionsverfahren). Da damit die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes – unabhängig vom Erfolg in der Sache –selbst getragen werden müssen, macht die Versicherung des Kostenrisikos durch eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht besonderen Sinn.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, prüfen wir für Sie, ob für das jeweilige Mandat Versicherungsschutz besteht. Außerdem führen wir für Sie kostenfrei die Korrespondenz mit der Versicherung.

Prozesskostenhilfe

Für einen wirtschaftlich bedürftigen Mandanten besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe beim Gericht zu beantragen. Dies erledigen wir für Sie. Das Gericht bewilligt Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig ist und Ihre Einkommens-und Vermögensverhältnisse eine staatliche Unterstützung erfordern. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die Anwalts- und Gerichtskosten vom Staat übernommen.

Sofern Sie Fragen zu Kosten/Rechtschutz/Prozeßkostenhilfe haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie.